Steuerliche Absetzbarkeit

Die Pilotenausbildung gehört zu den teuersten Berufsausbildungen überhaupt. Die Kosten für Flugschule und Auslandsaufenthalte müssen selbst aufgebracht werden. Man kann jedoch mit ein wenig Erleichterung durch steuerliche Absetzbarkeit der Ausbildungskosten rechnen.

Ausbildung zum Piloten als erste Berufsausbildung

Wird die Verkehrspilotenausbildung als erste Berufsausbildung absolviert werden die daraus resultierenden Aufwendungen als Ausbildungskosten anerkannt und als Sonderausgaben absetzbar. Die Bemessungsgrenze liegt bei 4000,- €. Dies ist ein, nicht unbedeutender, Nachteil, denn meist sind die Aufwendungen um einiges höher als die Begrenzung. Wenn während der Ausbildung nur geringe oder keine Einkünfte vorliegen kommt der Abzug als Sonderausgaben nicht zum Tragen.

Ausbildung zum Piloten als weitere Berufsausbildung

Wer bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt kann die Kosten für die Pilotenausbildung in voller Höhe bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten geltend machen. Fehlen die Einkünfte führt dies zu einem Verlust, der auf die kommenden Jahre vorgetragen wird. So können die Ausbildungskosten für ein oder zwei Jahre der Pilotentätigkeit zu einer nicht unerheblichen Steuererstattung führen. Eine Ausnahme bildet momentan das Bundesland Baden-Württemberg, hier werden nur die 4000,- € als Sonderausgaben im Jahr der Zahlung anerkannt.
Je nach Auffassung der verschiedenen Finanzgerichte gibt es unterschiedliche Definitionen, was als erste Berufsausbildung anerkannt wird. Es macht Sinn sich vorab bei einem kompetenten Steuerberater zu informieren und beraten zu lassen.

Ausbildung zum Piloten in einem Dienstverhältnis

Wer seine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolviert kann auch bei einer ersten Berufsausbildung. Die entstandenen Kosten sind in unbegrenzter Höhe, als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Die Entscheidung, ob eine Ausbildung zum Beispiel bei der Lufthansa, die durch ein Darlehen vorfinanziert wird, als steuermindernd angerechnet wird, wird von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt und entschieden.

Ausbildung zum Piloten in Ausbildungsabschnitten

Generell sind die Aufwendungen zum Erwerb und zur Erhaltung der Privatpilotenlizenz nicht steuerlich absetzbar, weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten, denn hier steht vor allem die persönliche, private Vorliebe zum Flugsport im Vordergrund. Wird jedoch eine durchgehende Schulung bis zum Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins durchgeführt, sind diese Kosten als Werbungskosten geltend zu machen.

Erwerb einer Musterberechtigung

Die Kosten für den Erwerb einer Musterberechtigung, welche benötigt wird um einen bestimmten Flugzeugtyp fliegen zu dürfen gelten als berufliche Fortbildung und können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein.

Die Privatpilotenlizenz

Wird eine Privatpilotenlizenz erworben geht man davon aus, dass vor allem private Interessen und persönliche Neigungen eine Rolle spielen. Deshalb wird der Kostenaufwand meist steuerlich nicht anerkannt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Privatpilotenlizenz eine Voraussetzung für die Berufsausübung ist. Hier kommt wieder die durchgängige Ausbildung vom Privatpiloten bis zum Verkehrsflugzeugführer zum Tragen, so dass die entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehbar sind.

Erweiterung der PPL durch Erwerb der NVFR-Berechtigung

Wer die NVFR-Berechtigung hat, darf Flüge in Sichtflug-Bedingungen bei Nacht durchführen. Als Nacht bezeichnet man die Zeit zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die Kosten für den Erwerb der NVFR-Berechtigung sind ebenso wie die PPL nicht als Werbungskosten absetzbar. Nur wenn sie für die Berufsausübung zwingend notwendig ist können die Unkosten als Werbungskosten anerkannt werden.

Finanzierung der Ausbildung durch ein Darlehen

Wird zur Finanzierung der Ausbildung ein Darlehen aufgenommen müssen die Ausgaben immer in den entsprechenden Jahren als Werbungskosten oder Ausbildungskosten geltend gemacht werden. Spätere Tilgungsraten sind steuerlich nicht mehr absetzbar. Lediglich die Zinsen sind in den Jahren der Zurückzahlung steuerlich absetzbar.

Finanzierung der Ausbildung durch Dritte (zum Beispiel Eltern)

Im Grunde genommen macht es keinen Unterschied, wer die Ausbildung zum Piloten finanziert. Zahlen die Eltern zum Beispiel regelmäßige Beträge können diese als vorab entstandene Werbungskosten auch vom Kind geltend gemacht werden.

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